Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Oktober 2026
Diese Fassung gilt für die Startphase. Firmenangaben ergänzen wir nach der Eintragung ins Handelsregister; die Texte werden vor dem offiziellen Start zusätzlich rechtlich geprüft.
1. Geltungsbereich
Diese AGB regeln die Nutzung der Plattform Restwert (restwertmarkt.ch). Betreiberin («Betreiber»): wird nach der Firmengründung ergänzt. Kontakt: info@restwertmarkt.ch. Die Plattform richtet sich ausschliesslich an Unternehmen und Organisationen (B2B). Privatpersonen sind nicht zugelassen.
2. Registrierung und Prüfung
- Jede Firma registriert sich mit wahrheitsgemässen Angaben. Ankäufer geben ihre UID-Nummer an.
- Der Betreiber prüft die Angaben und kann Registrierungen ohne Angabe von Gründen ablehnen oder sperren.
- Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln. Handlungen über ein Konto werden der Firma zugerechnet.
3. Lose und Gebote
- Die abgebende Firma («Verkäufer») beschreibt Geräte, Menge, Zustand und Abholbedingungen nach bestem Wissen. Bekannte Mängel sind anzugeben.
- Ankäufer geben verdeckte Gebote ab. Ein Gebot ist bis zum Ende der Gebotsfrist verbindlich, sofern es nicht vorher zurückgezogen wird. Ein angenommenes Gebot kann nicht mehr zurückgezogen werden.
- Der Verkäufer ist frei, ein Gebot anzunehmen oder keines. Mit der Annahme kommt ein Kaufvertrag direkt zwischen Verkäufer und Ankäufer zustande. Der Betreiber ist nicht Vertragspartei.
- Die Geräte werden verkauft, wie sie im Los beschrieben sind. Eine weitergehende Gewährleistung wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen, ausser die Parteien vereinbaren etwas anderes.
4. Zahlung und Gebühren
- Für Verkäufer ist die Nutzung kostenlos.
- Ankäufer zahlen bei Zuschlag eine Plattformgebühr auf den Kaufpreis: für Geräte 15 %, mind. CHF 50, für Metalle und Kabel 3 %, mind. CHF 25. Bei Gratis-Abholungen entfällt die Gebühr. Die Gebühr ist auf jedem Los angegeben und wird vor der Zahlung ausgewiesen.
- Die Plattformgebühr bezahlt der Ankäufer nach dem Zuschlag über den Zahlungsdienstleister Stripe (Karte oder TWINT) an den Betreiber; es gelten zusätzlich die Bedingungen von Stripe. Kontaktdaten und Bankverbindung des Verkäufers werden erst nach Bezahlung der Gebühr angezeigt. Die Gebühr ist mit dem Zuschlag geschuldet und wird nicht zurückerstattet, wenn der Kauf aus Gründen beim Ankäufer nicht zustande kommt.
- Den Kaufpreis überweist der Ankäufer innert 10 Tagen per QR-Rechnung direkt auf das Konto des Verkäufers (bei Metall: innert 10 Tagen nach Bestätigung des Gewichts). Der Betreiber nimmt den Kaufpreis weder entgegen noch verwahrt er ihn und haftet nicht für dessen Zahlung. Der Verkäufer bestätigt den Zahlungseingang auf der Plattform.
- Ist eine Überweisung oder Anzahlung nach Fälligkeit nicht bestätigt, die Plattformgebühr länger als 3 Tage unbezahlt oder bei Metall das Gewicht nicht fristgerecht gemeldet, kann der Ankäufer bis zur Erledigung keine neuen Gebote abgeben. Bei wiederholtem Verzug kann der Betreiber das Konto sperren.
- Die Übergabe der Geräte erfolgt erst nach bestätigtem Zahlungseingang. Bei Metall gilt Abschnitt 7.
5. Abholung, Demontage und Entsorgung
- Abholtermin und Ablauf vereinbaren die Parteien direkt.
- Ist eine Demontage angegeben, führt der Ankäufer diese fachgerecht und auf eigenes Risiko aus. Für Schäden an Gebäude und Infrastruktur haftet, wer sie verursacht.
- Der Ankäufer verpflichtet sich, nicht weiterverwendbare Geräte und Teile gemäss den Schweizer Vorschriften zu entsorgen (insbesondere VREG).
6. Datenträger und Datenlöschung
- Für Daten auf übergebenen Geräten bleibt der Verkäufer bis zur Übergabe verantwortlich. Er entscheidet, ob er Datenträger vorher selbst ausbaut oder löscht.
- Verlangt das Los eine zertifizierte Datenlöschung, verpflichtet sich der Ankäufer, alle Datenträger nach anerkannter Methode (z. B. NIST 800-88) vollständig zu löschen oder physisch zu vernichten und pro Gerät ein Protokoll mit Seriennummer auf der Plattform hochzuladen.
- Der Ankäufer darf auf den Geräten vorgefundene Daten weder einsehen, kopieren noch weitergeben. Bei Verstoss haftet er gegenüber dem Verkäufer für den entstandenen Schaden.
- Soweit dabei Personendaten bearbeitet werden, handelt der Ankäufer als Auftragsbearbeiter des Verkäufers im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG); auf Wunsch schliessen die Parteien dazu einen Auftragsbearbeitungsvertrag ab.
7. Metalle und Kabel
- Metall-Lose werden pro kg angeboten (ab 50 kg). Ein Gebot ist ein Preis in CHF pro kg. Massgebend für die Abrechnung ist das Nettogewicht auf dem Wiegeschein einer geeichten Waage des Ankäufers.
- Bei Zuschlag bezahlt der Ankäufer die Plattformgebühr, berechnet auf Preis pro kg × geschätztes Gewicht laut Los. Eine Nachverrechnung der Gebühr nach dem Wiegen findet nicht statt. Nach dem Wiegen meldet der Ankäufer das Nettogewicht mit Wiegeschein; der Verkäufer bestätigt es oder erhebt begründeten Einspruch. Nach der Bestätigung überweist der Ankäufer den Kaufpreis (tatsächliches Gewicht × Preis pro kg) innert 10 Tagen per QR-Rechnung direkt an den Verkäufer. Der Verkäufer übergibt das Material vor der Zahlung des Kaufpreises; er trägt insoweit das Zahlungsrisiko gegenüber dem Ankäufer, sofern er keine Anzahlung verlangt. Der Verkäufer gibt das geschätzte Gewicht nach bestem Wissen an.
- Der Verkäufer kann im Los eine Anzahlung von 50, 80 oder 100 % des geschätzten Kaufpreises verlangen. Der Ankäufer überweist sie innert 5 Tagen nach Bezahlung der Plattformgebühr per QR-Rechnung direkt an den Verkäufer; abgeholt wird erst, wenn der Verkäufer den Eingang bestätigt hat. Nach dem Wiegen wird die Anzahlung angerechnet. Übersteigt sie den Kaufpreis, erstattet der Verkäufer die Differenz innert 10 Tagen.
- Der Ankäufer meldet das Nettogewicht mit Wiegeschein spätestens 3 Tage nach der Abholung. Der Verkäufer kann bei der Übergabe ein eigenes Gewicht erfassen; bei Abweichungen von mehr als 10 % klären die Parteien den Unterschied, bevor das Gewicht bestätigt wird.
- Abzüge für Fremdanteile (z. B. Eisen, Kunststoff, Stecker) sind nur zulässig, wenn sie auf dem Wiegeschein oder in der Gewichtsmeldung nachvollziehbar angegeben sind. Können sich die Parteien nicht einigen, vermittelt der Betreiber; er entscheidet nicht verbindlich.
- Der Verkäufer bestätigt mit dem Einstellen, dass das Material aus seinem Betrieb, seiner Produktion oder seinem Rückbau stammt, dass er darüber verfügen darf und dass es nicht aus einer Straftat stammt. Er gibt die Herkunft an. Der Betreiber kann bei Verdacht Lose entfernen, Konten sperren und Angaben an die Behörden weitergeben.
- Zulässig sind nur nicht kontrollpflichtige Metallabfälle sowie Altmetallkabel (LVA 17 04 11). Ausgeschlossen sind Sonderabfälle, insbesondere Erdkabel mit Öl, Teer oder Bleimantel, sowie Elektro- und Elektronikgeräte (VREG) und Edelmetalle.
- Auf Kabelschrott (LVA 17 04 11) dürfen nur Ankäufer bieten, die eine gültige kantonale Bewilligung nach Art. 8 VeVA für diesen Code besitzen und sie auf der Plattform hinterlegt haben. Der Ankäufer informiert den Betreiber sofort, wenn die Bewilligung entzogen wird oder abläuft.
- Der Ankäufer ist für die gesetzeskonforme Verwertung sowie für Export, Notifikation und Begleitdokumente (VeVA, Basler Übereinkommen) allein verantwortlich. Zahlungen erfolgen ausschliesslich bargeldlos: die Gebühr über die Plattform, der Kaufpreis per Überweisung mit der QR-Rechnung der Plattform.
8. Bewertungen
Nach einem abgeschlossenen Deal können sich beide Seiten bewerten. Bewertungen müssen sachlich sein. Der Betreiber kann rechtswidrige oder offensichtlich falsche Bewertungen entfernen.
9. Haftung des Betreibers
Der Betreiber stellt die Plattform zur Verfügung und haftet nicht für Zustand, Beschreibung oder Lieferung der Geräte, für die Zahlungsfähigkeit der Nutzer oder für die Erfüllung der Kaufverträge. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10. Fairer Handel über die Plattform
Restwert lebt davon, dass Firmen sich hier finden und ihre Geschäfte hier abschliessen. Abgebende Firmen bleiben deshalb bis zum Zuschlag vertraulich: Name, Kontaktdaten und Bankverbindung erhält der Käufer, sobald er die Plattformgebühr bezahlt hat. Im Gegenzug vereinbaren alle Nutzer Folgendes:
- Wer über die Plattform von einem Los oder einer Firma erfährt, schliesst den Kauf über die Plattform ab. Nicht zulässig ist es, die Plattformgebühr zu umgehen, insbesondere ein auf der Plattform angebotenes Los ganz oder teilweise direkt zu kaufen oder zu verkaufen, einen Zuschlag ausserhalb der Plattform abzuwickeln oder zu diesem Zweck Kontaktdaten auszutauschen.
- Das Verbot gilt auch für weitere Geschäfte zwischen Firmen, die über die Plattform miteinander in Kontakt gekommen sind, während 24 Monaten nach dem ersten Kontakt (Gebot, Zuschlag oder Abschluss), sofern es sich um Waren der auf der Plattform angebotenen Kategorien handelt.
- Wird diese Vereinbarung verletzt, schuldet jede beteiligte Firma dem Betreiber eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen der umgangenen Plattformgebühr, mindestens jedoch CHF 2'000 pro Geschäft (Art. 160 ff. OR). Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der weiteren Einhaltung dieser Vereinbarung; ein weitergehender Schaden bleibt vorbehalten.
- Bei begründetem Verdacht kann der Betreiber Auskunft verlangen und die Konten der beteiligten Firmen vorübergehend oder dauerhaft sperren.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist der Sitz des Betreibers. Der Betreiber kann diese AGB anpassen und informiert registrierte Firmen per E-Mail mindestens 30 Tage im Voraus.